Heute fiel sein Dienst mir schwer…

Skandal! Panik! BILD berichtet!

Der verurteilte Kindermörder Gäfgen klagte auf Schadenersatz in Höhe von >10.000€ und Schmerzensgeld, weil ihm Folter angedroht wurde. Er bekam €3.000,- Schadenersatz zugesprochen; Schmerzensgeld bekam er keines.

Don’t confuse me with the facts. Welche Zeitung macht den Unterschied zwischen „Schadenersatz“ und „Schmerzensgeld“? Für die Medien hat Gäfgen nicht zu 4/5 verloren, sondern gewonnen. Und das sei eine Schande für den Rechtsstaat, die Richter sollen (gemäß Art. 97 GG) abberufen werden.

Stop!

Jetzt bitte der Reihe nach.

Was geschah?

Magnus Gäfgen entführte im September 2002 den 11jährigen Jakob Metzler und tötete ihn am selben Tag durch ersticken. Von der Bankiersfamilie Metzler forderte und bekam er 1 Million Euro Lösegeld; bei der Übergabe wurde er identifiziert, jedoch zunächst beschattet. Man wollte, daß er die Polizei zum Opfer führt.

Da Metzler zu diesem Zeitpunkt bereits tot war, buchte Gäfgen einen Urlaub und wurde am frankfurter Flughafen verhaftet. Während der Verhöre stritt er alles ab und bezichtigte viele Bekannte als Mittäter. Der Polizeipsychologe enttarnte die Lügen; selbst, als Gäfgen die Entführung eingestand, schwieg er zum Aufenthaltsort des Jungen.

Polizei-Vizepräsident Wolfgang Daschner entscheidet darauf, Gäfgen Folter anzudrohen und zur Not auch anzuwenden. Er wies den untergebenen Beamten E. an, ihm die Schmerzen anzudrohen; in den Medien wird berichtet, er haben unmittelbaren Zwang angedroht. „Unmittelbarer Zwang“ ist jedoch ein klar definierter Begriff und hat mit „Folter“ nichts zu tun.

Daschner machte einen klaren Aktenvermerk, in dem er detailliert und unmißverständlich sein Handeln darlegte; die Staatsanwaltschaft legte dies jedoch erst dem Gericht im Verfahren gegen Gäfgen vor, als die Presse darüber berichtete – strategemisch sehr unklug. Danach ging eine sehr emotionale Debatte los.

Gäfgen bekam die Höchststrafe: wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen lebenslänglich bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld – Gäfgen wird mindestens 25 Jahre im Gefängnis sitzen. Das Gericht stellte fest, daß ein Verstoß gegen Art. 104 GG vorliegt; einige Verhöre und Protokolle wurden deshalb vom Verfahren ausgeschlossen.

Gegen Daschner und E. wurde ein Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt eingeleitet; sie wurden auf Bewährung zu 120 bzw. 60 Tagessätzen verurteilt – was von beiden Seiten unter Beschuß genommen wurde: Die Journaille kritisierte, daß die beiden überhaupt verurteilt wurden, Foltergegnern war das – am absoluten Minimum aufgehängte Urteil – zu milde. Das Gericht sprach sie nur der Nötigung für schuldig, alles andere hätte beiden den Beamtenstatus gekostet.

Grenzüberschreitung

Warum wurde Daschner rechtskräftig verurteilt?

Das Folterverbot steht nicht nur in besagtem Art. 104 GG, sondern auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte; hier hat Folter mit Art. 5 seinen eigenen Artikel. Die Europäische Menschenrechtskommission verbietet die Folter in Art. 3, während sie die Todesstrafe in Art. 2 explizit nach einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren erlaubt.

Damit hat Daschner gegen Völkerrecht verstoßen und eine Tat begangen, die objektiv unentschuldbar ist und den freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat BRD hinter das Rechtssystem von Todesstrafen-Rechtsstaaten wie Japan, Südkorea oder die USA katapultiert. Es folgte eine unsägliche Debatte über „Rettungsfolter“ und „gerechtfertigte Folter“. Unter genau diesem Aspekt muß man die Presseerklärung der GdP sehen, die im Dezember 2004 das Daschner-Urteil als „Rechtssicherheit für Polizisten“ begrüßte.

Diese Rechtssicherheit gab es schon vorher. Völkerrecht sticht nationales Recht; und die Verfassung ist eindeutig. Durch diese Diskussion haben die Politiker, die sie geführt haben, den Rechtsstaat und die FDGO mehr gefährdet, als das viele Rechtsextremisten jemals könnten. Nach dem Trend des ex-US-Präsidenten Bush jr. wollten sie eine der essentiellsten Freiheiten für etwas vorübergehende Sicherheit aufgeben.

Wie Franklin es auf den Punkt gebracht hat: Damit hätten sie weder Freiheit noch Sicherheit verdient. Das Folterverbot ist zu Beginn der Neuzeit aus sehr gutem Grund erlassen worden. Wenn Folterbefürwortern dies nicht gefällt, sind sie gerne eingeladen, nach Saudi-Arabien oder Nordkorea auszuwandern.

Als Gäfgen – was sein Recht ist – beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagte, bestätigte dieser, daß Daschner und E. ihm keinesfalls Folter hätten androhen dürfen. Es gibt keine „Rettungsfolter“, keine „Rettungsvergewaltigung“, keine „Rettungsverstümmlung“ oder kein „Rettungswaterboarding“.

Daschner wußte das. Ihm vorzuwerfen, er hätte selbst untergehen sollen, um das Kind zu retten, kann wirklich nur von einem Elfenbeinturm-Akademiker kommen. Wenn ein hoher Polizeibeamter bewußt gegen Art. 5 UN-Menschenrechtscharta, Art. 3 Europäische Menschenrechtskommission und Art. 104 GG verstößt, dann rechnet er nicht damit: Daschner wusste, dass ihm nicht viel passieren würde. Die Gerichte würden ihn verurteilen, aber sie würden milde sein. Die Bevölkerung wäre auf seiner Seite, die Boulevardpresse würde ihn feiern.

Die Boulevardpresse wollte RAF-Terroristen nicht nach über 25 Jahren wie sonst üblich begnadigen lassen; sie sind frei. Die Boulevardpresse wollte stoppen, daß Susanne Albrecht Migrantenkindern im Grundschulalter in Kleingruppen Deutsch beibringt; sie unterrichtet immer noch. Die Boulevardpresse wollte vieles und bekommt es von Politikern meistens; die Gerichte ab der zweiten Instanz lassen sich davon nicht beeindrucken. Daß Daschner, solange das die Auflagen stärkt, tantiemenlos die BILD-Zeitung zwischen den nackten Brüsten von „Zahnarzthelferin Mia (17) mit Labrador Fido (rechts im Bild)“ und „Drei Tote bei Horrorunfall auf der Todes-A2“ ziert, hätte ihm zusammen mit 55 Cent einen Brief frankiert.

Trotzdem redete Daschner nicht von „Vernehmungsfehlern“ oder verwies darauf, das Verhören in Huntsville, Texas gelernt zu haben. Diese Bereitschaft, für seine Handlungen die Verantwortung zu übernehmen, ist nicht erst seit dem unwürdigen Verhalten der dessauer Polizisten nach dem Tode von Oury Jalloh in einer überwachten Zelle nicht mehr selbstverständlich.

Im Verfahren gegen Daschner berücksichtigte das Gericht:

Für eine milde Bewertung spricht in ganz erheblichem Maße, dass es beiden Angeklagten
ausschließlich und dringend darum ging, das Leben des Kindes zu retten.
(…)

Mildernd ist auch für beide Angeklagte zu berücksichtigen, dass G.s provozierendes
und skrupelloses Aussageverhalten die Nerven der Ermittler aufs äußerste strapazierte.
Juristisch geschult, wusste er seine falschen Aussagen so zu formulieren und darzubieten,
dass sie ständig Ungewissheiten, Hoffnungen, Enttäuschungen erzeugten
und keine Sicherheiten boten. Er vermittelte den Eindruck, dass er bewusst mit dem
Leben des Kindes spielte und den Einsatz – und Rettungswillen der Polizei in die falsche
Richtung lenkte, um Zeit zu gewinnen und möglicherweise den Tod des Jungen
herbeizuführen.
(…)
Eine ehrenwerte, verantwortungsbewusste Gesinnung des Angeklagten D. kommt
darin zum Ausdruck, dass er noch am 1.10.2002 in seinem schriftlichen Vermerk den
Sachverhalt festgehalten und öffentlich gemacht hat. Dafür ist ihm Respekt zu zollen
in einer Zeit, in der das Abschieben von Verantwortung und Schuld auf andere eher
an der Tagesordnung ist. Er hat damit frühzeitig die objektiven Tatumstände eingeräumt.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kritisierte die Strafe, die sich am absolut unteren Limit bewegt. Dies hat das Gericht jedoch begründet. Das untere Limit eines Strafmaßes muß in bestimmten Fällen greifen. Es gab mildernde Umstände aus der Taktik Gäfgens, aus dem Gut, das die Polizisten schützen wollten, und aus der Belastung der Polizisten (die gar nicht oder sehr wenig geschlafen hatten und unter hohem Druck standen). Deshalb sehe ich die Strafe als gerechtfertigt an; bei Daschner stand eine vierzigjährige Dienstzeit im Hintergrund, so daß eine relativ kurze Bewährungszeit ebenfalls geboten war. Daß Daschner mittlerweile befördert wurde, hängt mit Sicherheit auch eher mit seiner Kompetenz aus seiner Dienstzeit zusammen, denn mit diesem einen Verfahren.

Jurablogs führt an:

Daß es für die Ermittlungsbehörden kein anderes Mittel, als die Androhung von Folter gab, ist einfach nicht zutreffend. Hätte das Kind im Zeitpunkt der Festnahme tatsächlich noch gelebt, hätte jeder Strafverteidiger Gäffgen unter Hinweis auf die erdrüchende Beweislage und das niedrigere Strafmass überzeugen können und müssen, das Versteck preiszugeben.

Reality check: 1980 wurde die 11jährige Ursula Herrmann entführt und in einer Kiste vergraben. Der Entführer brachte ein Belüftungssystem an; dies war jedoch zu lang, so daß kein Luftaustausch stattfand und der Sauerstoff der Luft verbraucht und durch CO2 ersetzt wurde. Ursula Herrmann erstickte; der Entführer bemerkte das erst viel später und brach die Lösegeldübergabe ab.

Gäfgens Recht

Nachdem der Staatsanwalt die Meldung Daschners publik machte, hat das Gericht richtig reagiert und die unter Folterandrohung („seelische Mißhandlung“, Art. 104 (1) GG) gemachten Aussagen ausgeschlossen. Dies hat das Verfahren gerettet. Ob Gäfgen wirklich ohne sein späteres Geständnis frei gewesen wäre , sei dahingestellt; in jedem Fall hätte der Menschenrechtsgerichtshof das Verfahren für ungültig erklärt, und es hätte neu verhandelt werden müssen. Dies geschah nicht; trotz der Rüge des Unrechts an Gäfgen bezeichnete er das Verfahren als fair.

Damit konnte Gäfgen nicht mehr hoffen, in einem aufgerollten Prozeß zu einer geringeren Strafe verurteilt zu werden. Er wollte jedoch trotzdem eine Klage von „über €10.000,-“ Schadenersatz plus Schmerzensgeld führen. Warum, sei ihm überlassen – Geltungssucht, Selbstmitleid, Frontmann von Foltergegnern, oder herauszufinden, ob und wer Daschners Vorgehen im hessischen Innenministerium gedeckt hat – nach Daschners Aussage nur Kripochef Nedela. Wahrscheints ein bißchen von allem.

Das Gericht sprach ihm Schadenersatz von €3.000,- zu; Schmerzensgeld lehnte es ab. Vorher jedoch mußte er Prozeßkostenhilfe erst erstreiten; und der europäische Menschenrechtsgerichtshof rügte die lange Verfahrensdauer.

Das Landgericht Frankfurt hat nun entschieden (AZ 2-04 O 521/05, Urteil vom 4.8.2011):

„Durch die Androhung
der Schmerzzufügung […], angeordnet von Daschner und gebilligt vom Innenministerium,
wurde planvoll, vorsätzlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Tuns und
der Gefahr der Unverwertbarkeit der Aussage in die Menschenwürde, die das höchste
Verfassungsgut darstellt […], eingegriffen“, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Weiter führt die Kammer aus: „Bei dieser Beurteilung ist es gänzlich unerheblich und
darf schlechthin nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger zuvor eine Straftat begangen
hat. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen
werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen
die Werteordnung der Verfassung vergangen haben.“
(…)
Es hat bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung weiter
berücksichtigt, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass seine behauptete Traumatisierung
auf die Behandlung im Polizeipräsidium zurückzuführen ist. Vielmehr sei diese
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits durch das Erleben der Tötung des
Opfers und den Einsturz des auf Lügengeschichten und Luftschlössern basierenden
Selbstbildes des Klägers eingetreten.

Weiterhin hat die Kammer den Beweggrund der handelnden Personen berücksichtigt,
denen es einzig um allein um die Rettung des Kindes ging. „Das provozierende und
skrupellose Aussageverhalten des Klägers strapazierte die Nerven der Ermittler aufs
Äußerste“, so das Gericht.

Ursprünglich sah es so aus, als würde das Geld mit den Verfahrenskosten von €71.000,- aufgerechnet, die Gäfgen noch schuldet; lawblog findet dagegen gute Gründe dagegen. In einem anderen Fall versuchte die Justiz eine Entschädigung wegen unwürdiger Unterbringungsbedingungen zu pfänden – und verlor:

Eine Zulassung der Pfändung eines aus einer menschenunwürdigen Haftunterbringung herrührenden Entschädigungsanspruchs zur Befriedigung offener Verfahrenskosten würde die Funktion der Genugtuung, der Sanktion und der Prävention ebenso ins Leere laufen lassen wie die Zulassung einer Aufrechnung. Denn mit dem Zugriff auf die Forderung des Strafgefangenen würden deren nachteilige Wirkungen verblassen. Der Staat würde sich auf diese Weise eine Befriedigung der wirtschaftlich wertlosen Forderung verschaffen und gleichzeitig den mit der Zuerkennung des Entschädigungsanspruchs verfolgten Zweck umgehen.

Womit die Staatsanwaltschaft zum zweiten Mal in der Sache Gäfgen ins Leere sticht; im Gegensatz dazu, Daschners Aktenvermerk nicht dem Gericht vorgelegt zu haben, kann es wenigstens diesmal nicht den Prozeß unmöglich machen. Eine gute Werbung für die Staatsanwaltschaft in Frankfurt ist das trotzdem nicht.

Was soll man davon halten?!?

Beide Urteile sind weise. Das „Dammbruchargument“ wird den Tatsachen nicht gerecht: Es bricht kein „Damm“, sondern eine Grenze wird durch eine „Salamitaktik“ verschoben. Ebenso wie die Anschläge vom 11. September 2001 oder der Abschuß einer Passagiermaschine hat der Fall den Rechtsstaat an seine Grenzen gebracht – im Gegensatz zu Bush und Obama hat der deutsche Rechtsstaat diese Prüfung jedoch bestanden. Es ist unmißverständlich klar geworden, daß diese Grenze nicht überschritten werden darf; Täter und Opfer (auch wenn das im Zusammenhang mit Gäfgen ein merkwürdiges Wort ist) tragen die Konsequenzen einer rechtskräftigen Verurteilung bzw. einer Entschädigung.

Auch, wenn sich die Justiz leider manchmal etwas zierte – es ist klar, daß es unveräußerliche Menschenrechte gibt, die man niemals verwirken kann. Entgegen der Fehler der Staatsanwaltschaft blieb der Rechtsstaat trotzdem arbeitsfähig. Er machte klar, daß unter Berücksichtigung aller Umstände (was in der Justiz eigentlich selbstverständlich sein sollte) eine milde Strafe und eine angemessene, „aber auch ausreichend“e Entschädigung ausgesprochen wird – der Polizist, der hierin einen Präzedenzfall sieht und nicht alle nachvollziehbar nach seinem besten Wissen und Gewissen erfolgversprechenden Mittel ausreizt, bevor er Folter androht, wird feststellen, daß dieses Urteil sogar ein Präzedenzfall zu härterer Bestrafung ist.

Es ist zu hoffen, daß Boulevard und erstinstanzliche Richter das einsehen („Erste Instanz entscheidet schnell, zweite richtig!“). Polemik mit „Schandurteil“ jedenfalls delegitimiert den Rechtsstaat und richtet sich damit gegen die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung nicht nur der Bundesrepublik Deutschland. Im Gegensatz zur „Die sollen erst vor ihrer Tür kehren!“-Rhetorik (tu quoque, indem man zwei unvergleichbare Sachverhalte kombiniert – eine häufige Stammtischrhetorik) nimmt die BRD nämlich für andere, nicht so stabile Länder eine Vorbildfunktion ein – gemessen an der Geschichte vor 1945 eine gewaltige Leistung!

Was kann man der „Volksseele“ sagen? Zunächst einmal, daß sie nicht existiert. Es ist einsehbar, daß es schwer ist, eine Entschädigung für Gäfgen gerechtfertigt zu finden. Wer ein Kind mit Klebeband über Mund und Nase erstickt und in Haft Ergüsse des Selbstmitleides als Buch herausbringt, ist alles – nur kein Sympathieträger. Hier jedoch muß man mit C.F. Meyer (Die Füße im Feuer) sagen:

„Du sagst’s! Dem größten König eigen! Heute ward
Sein Dienst mir schwer … Gemordet hast du teuflisch mir
Mein Weib! Und lebst! … Mein ist die Rache, redet Gott.“

Comments
One Response to “Heute fiel sein Dienst mir schwer…”
  1. Kolja sagt:

    Das Urteil hat wohl erstmal jeden geschockt, sobald man aber darüber nachgedenkt macht es Sinn: Ich denke mal Kindermörder und Terroristen kann man ungefähr auf eine Stufe stellen, tut man dies und man ist gegen das Waterboarding, das die USA anwendete, so kann man nicht für eine Folter für einen Mutmasslichen Kindermörder sein. (Wobei ich dennoch vor den Beamten, die dies (zur Rettung des Kindes) getan haben meinen Hut ziehe, und froh bin, dass sie ihren Beamtenstatus behalten durften).

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